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Formulare

Online-Anträge der Gemeinde Kraftsdorf

Mit Hilfe von Online-Anträgen können Sie Ihre Anliegen direkt an die Gemeinde Kraftsdorf senden. Digitale Services sind für die Gemeindeverwaltung Kraftsdorf ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine moderne, digitale und serviceorientierte Verwaltungsarbeit.

 

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Einfach und bequem - Digitale Verwaltungsleistungen rund um die Uhr von jedem Ort.
  • Kein Papierkram mehr - Sparen Sie sich Druck und Unterschrift.
  • Mit Sicherheit - Vertrauliche Kommunikation in Ihrem geschützen Servicekonto.
  • Auf dem Laufenden - Dank Bestätigungen und Statusmeldungen immer gut informiert.

 

Wir erweitern unser digitales Leistungsangebot fortlaufend mit dem Ziel, Ihnen für alle Anträge, Formulare und Meldungen einen passenden digitalen Verwaltungsprozess anbieten zu können.

 

Registrierung

Wie Sie schnell und einfach Ihr eigenes Service-Konto anlegen, haben wir Ihnen in einer übersichtlichen Anleitung zusammengestellt: Registrierung Ihres Service-Kontos

 

Bei technischen Fragen zur Anmeldung des Service-Kontos hilft Ihnen das Service Center des Thüringer Landesrechenzentrums (TLRZ) unter Tel. 0361 57109 oder gerne weiter.

 

Kommunikation im Rahmen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EU-DRL)

Sollten Sie keinen passenden Online-Dienst auf unserer Webseite finden können, gelangen Sie über nachfolgenden Link auf den Zuständigkeitsfinder des Landes Thüringen. Dieser steht Ihnen auch für die im Rahmen der EU-DLR geforderte Kommunikation mit der Einheitlichen Stelle (ES) / dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA) des Landes Thüringen zur Verfügung: Online-Verwaltung Thüringen.

 

Standesamt

Standesamt Gemeinde Kraftsdorf

Bearbeitungshinweise zu den ThAVEL-Prozessen hinsichtlich der Anforderung von Urkunden aus dem Personenstandsregister

 

Nach Eingang Ihres ThAVEL-Prozesses in unserer Verwaltung erhalten Sie eine automatische Bestätigungsmail.

 

In dieser Mail werden Sie gebeten, die Gebühr der Urkunde/Urkunden in Höhe von 10,00 € je Exemplar auf das nachstehend genannte Konto zu überweisen.

 

Kontoinhaber:

Gemeinde Kraftsdorf

IBAN: DE12 8305 0000 0000 0291 65

Verwendungszweck: Standesamt Gemeinde Kraftsdorf + Name des Antragstellers

 

Achtung: Einzugsermächtigungen können nicht verwendet werden. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von 10 Tagen zu rechnen, in der Zwischenzeit bitten wir von Anfragen zum Sachstand Abstand zu nehmen.

 

Nach Eingang Ihrer Zahlung senden wir Ihnen Ihre Urkunde umgehend an die angegebene Adresse oder hinterlegen diese zur Abholung für Sie.
 

Ihr Standesamt der Gemeinde Kraftsdorf


Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL Prozess)

Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn die Register nicht älter als 110 Jahre sind. Ist Ihnen dieses Standesamt nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

 

Die Anforderung von internationalen Geburtsurkunden ist über den ThAVEL-Prozess ebenfalls möglich.

 

Bearbeitungsgebühren

10,00 EUR je Urkunde/Auszug

 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

  • (Merkblatt noch erstellen und verlinken)

 

Antrag

Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL Prozess)

Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind.

 

Bearbeitungsgebühren

10,00 EUR je Urkunde/Auszug

 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

  • (Merkblatt noch erstellen und verlinken)

 

Antrag

Anforderung einer Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL Prozess)

Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind.

 

Bearbeitungsgebühren

10,00 EUR je Urkunde/Auszug

 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

  • (Merkblatt noch erstellen und verlinken)

 

Antrag

Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL Prozess)

Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen bzw. Lebenspartners verlangt werden sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

 

Bearbeitungsgebühren

10,00 EUR je Urkunde/Auszug

 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

  • (Merkblatt noch erstellen und verlinken)

 

Antrag