Änderung der Zuständigkeit bei der Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister
Ab sofort ist es nicht mehr möglich im Einwohnermelde- und Passamt Kraftsdorf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) erteilt die Registerbehörde auf Antrag einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. Wohnt der Antragsteller in Deutschland, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen. Welche Behörde im Freistaat Thüringen zuständig ist, ergibt sich aus der Thüringer Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (ThürZustErmGeVO). Nach § 2 ThürZustErmGeVO sind die unteren Gewerbebehörden zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung sowie der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in den §§ 3 und 8 Abs. 2 der ThürZustErmGeVO oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
Daraus folgt, dass sämtliche Anträge auf Erteilung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister -unabhängig davon, ob sie von juristischen Personen, Einzelgewerbetreibenden oder Privatpersonen gestellt werden- ausschließlich von den unteren Gewerbebehörden zu bearbeiten sind.
Der Antrag kann ab sofort gerne per Mail unter erfolgen.In dieser Mail wäre auch mitzuteilen, für welchen Zweck, für welche Behörde bzw. ggf. welche Belegart dieses Gewerbezentralregister benötigt wird. Des Weiteren benötigen wir auch eine Ausweiskopie, welche der Mail beizufügen ist.