Amtliche Bekanntmachungen
Allgemeinverfügung des Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt

Amtsblatt Nr. 05-2010 des Landkreises Greiz erschienen

Am 11. März   ist das Amtsblatt Nummer 05-2010 des Landkreises Greiz erschienen. Es enthält die Allgemeinverfügung des Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt. Demnach ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt vom 1. bis 15. April 2010 möglich.

Nach der ThürPflanzAbfV ist Folgendes zu beachten:

  1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden, insbesondere durch Rauch oder Funkenflug. Es ist auf Windrichtung und –geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  2. Das Verbrennen ist nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig.
  3. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen grundsätzlich unzulässig.
  4. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
  5. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    1. 1,5 km zu Flugplätzen,
    2. 50 m zu öffentlichen Straßen,
    3. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
    4. 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
    5. 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
    6. 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
    7. 5 m zur Grundstücksgrenze.
  6. Es darf nur der reine Gehölzschnitt verbrannt werden. Laub und „weiche“ Pflanzenabfälle sind von der Verbrennung in jedem Fall ausgeschlossen.
  7. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
  8. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Verstöße gegen oben genannte Vorschriften können gemäß § 8 ThürPflanzAbfV i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ausdrücklich wird auf die verschiedenen Alternativen zur Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt verwiesen. Neben dem Verrotten durch Liegenlassen oder Untergraben, dem Aufschichten zu Benjes-Hecken oder ähnlichen Formen der umweltfreundlichen stofflichen Verwertung sollten die in der Begründung genannten günstigen, flächendeckend im Landkreis vorhandenen Formen der Abgabe solcher Abfälle bei den Recyclinghöfen genutzt werden. Darüber hinaus können solche pflanzlichen Abfälle jederzeit bei Containerdiensten und Abfallentsorgungsbetrieben gegen Gebühr abgegeben werden.

Bei der Verbrennung solcher Abfälle sind trotz Einhaltung aller Anforderungen Luftverunreinigungen unvermeidlich. Durch Messergebnisse ist belegt, dass bedingt durch Art und Gegebenheiten der Gehölzschnittverbrennung (Inhomogenität des Verbrennungsmaterials und ungenügende Verbrennungsbedingungen) immer erhebliche Feinstaub- und Kohlenmonoxidemissionen auftreten. Insbesondere in topografisch ungünstigen Lagen mit Austauschbehinderungen, wie sie in unserer Region häufig vorliegen, kann dies zu Beeinträchtigungen der Luftqualität führen.

Das Amtsblatt ist unentgeltlich erhältlich im Landratsamt Greiz, in der Ansprechstelle Zeulenroda in der Straßenverkehrsbehörde in Weida sowie etwas zeitversetzt in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen des Landkreises Greiz. Ebenso ist es unter www.landkreis-greiz.de im Internet abrufbar.

 
Straßenbeleuchtung

In den 10 Ortschaften der Gemeinde Kraftsdorf gelten seit dem 05. Oktober 2007 folgende gemeinsame Ein- und Ausschaltzeiten:

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bis
Samstag
03.30 Uhr Sonntag
bis
Donnerstag
23.30 Uhr
Sonntag 05.00 Uhr von Freitag
zu Samstag
und
von Samstag
zu Sonntag
01.00 Uhr
Bräuner, Bürgermeister