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Amtliche Bekanntmachungen |
Allgemeinverfügung des Landkreises Greiz zum Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt
Rechtsgrundlage: Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 02.03.1993 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung vom 03.08.2010 /GVBl. S. 261). Auf Grund des § 4 Abs. 1 ThürPflanzAbfV i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung de Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. . 2705), zuletzt geändert am 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), trifft das Landratsamt Greiz als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgende
Allgemeinverfügung:
1. Im Gebiet des Landkreises Greiz ist das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, in der Zeit vom 01. April bis einschließlich 15. April eines jeden Jahres gestattet. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihre öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Greiz in Kraft.
Straßenbeleuchtung
In den 10 Ortschaften der Gemeinde Kraftsdorf gelten seit dem 05. Oktober 2007 folgende gemeinsame Ein- und Ausschaltzeiten:
| Einschalten |
Ausschalten |
Montag bis Samstag |
03.30 Uhr |
Sonntag bis Donnerstag |
23.30 Uhr |
| Sonntag |
05.00 Uhr |
von Freitag zu Samstag und von Samstag zu Sonntag |
01.00 Uhr |
Bräuner, Bürgermeister
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